====== Wiedereinsetzung nach nationalem Recht ====== Artikel 122 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Recht eines Vertragsstaats auf Wiedereinsetzung in Fristen unberührt bleibt. **Artikel 122 (6) EPÜ** Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind. ===== siehe auch ===== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.