====== Wiedereinsetzung ====== Regel 136 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Wiedereinsetzung. Regel 136 (1) EPÜ -> [[Frist für den Antrag]] \\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zu stellen. Regel 136 (2) EPÜ -> [[Begründung und Nachholung der versäumten Handlung]] \\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen und die versäumte Handlung ist nachzuholen. Regel 136 (3) EPÜ -> [[Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen]] \\ Von der Wiedereinsetzung sind alle Fristen ausgeschlossen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann. Regel 136 (4) EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel V EPÜ: Fristen|Fristen]] \\ Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen.