====== Wiedereinsetzung ====== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] **Regel 136 (1) AO EPÜ** Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 [-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]]ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten [[Fristen|Frist]] schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [-> [[Prioritätsrecht]]] und Artikel 112a Absatz 4 [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. **Regel 136 (2) AO EPÜ** Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen. **Regel 136 (3) AO EPÜ** Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle [[Fristen]], für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 [-> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]]] beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. **Regel 136 (4) AO EPÜ** Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. Regel 131-136 -> [[Fristen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Wiedereinsetzung ====== Regel 136 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Wiedereinsetzung. Regel 136 (1) EPÜ -> [[Frist für den Antrag]] \\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zu stellen. Regel 136 (2) EPÜ -> [[Begründung und Nachholung der versäumten Handlung]] \\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen und die versäumte Handlung ist nachzuholen. Regel 136 (3) EPÜ -> [[Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen]] \\ Von der Wiedereinsetzung sind alle Fristen ausgeschlossen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann. Regel 136 (4) EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.