====== Widerruf von Vollmachten ====== Regel 152 (7) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 2 und 4 auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden sind. **Regel 152 (7) EPÜ** Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.