====== Widerruf des Patents ====== Regel 95 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung das Patent widerruft, wenn ein Antrag auf Widerruf zulässig ist. **Regel 95 (1) EPÜ** Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.