====== Widerruf des europäischen Patents ====== Artikel 101 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Patent widerrufen wird, wenn mindestens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. **Artikel 101 (2) EPÜ** Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück. ===== siehe auch ===== Artikel 101 EPÜ -> [[ep:pruefung_des_einspruchs_-_widerruf_oder_aufrechterhaltung_des_europaeischen_patents|Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.