====== Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags ====== Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA. 10.1 VAA -> [[Widerruf über die Zentrale Gebührenzahlung]] \\ Der Widerruf muss über die Zentrale Gebührenzahlung erfolgen und kann nur für das gesamte Verfahren durchgeführt werden. 10.2 VAA -> [[Unwirksamkeit anderer Widerrufsformen]] \\ Ein Widerruf in jeder anderen Form ist unwirksam, und die Gebühren werden weiterhin abgebucht. 10.3 VAA -> [[Widerruf durch ausscheidende Beteiligte oder Vertreter]] \\ Ein ausscheidender Beteiligter oder Vertreter muss den Widerruf ausdrücklich durchführen. 10.4 VAA -> [[Widerruf von Amts wegen]] \\ Das EPA kann von Amts wegen widerrufen, wenn das Konto aufgelöst wird oder das Verfahren unzulässig ist. ===== siehe auch ===== VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.