====== Widerruf am Eingangstag ====== Nr. 13.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Abbuchungsauftrag am Eingangstag zu widerrufen. **Nr. 13.1 VLK** Ein Abbuchungsauftrag kann an seinem Eingangstag durch eine unterzeichnete schriftliche Mitteilung des Einzahlers ganz oder teilweise widerrufen werden. ===== siehe auch ===== Nr. 13 VLK -> [[Widerruf eines Abbuchungsauftrags]] \\ Regelt die Bedingungen und Fristen für den Widerruf eines Abbuchungsauftrags beim Europäischen Patentamt.