====== Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile ====== Artikel 176 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. **Artikel 176 (2) EPÜ** Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein. ===== siehe auch ===== Artikel 176 EPÜ -> [[Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats]] \\ Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.