====== Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile ====== Artikel 176 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. **Artikel 176 (2) EPÜ** Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] genannten Anteil an den [[Jahresgebühren|Jahresgebühren]] für die in diesem Staat aufrechterhaltenen [[europäisches Patent|europäischen Patente]] auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein. ===== siehe auch ===== Artikel 176 EPÜ -> [[Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats]] \\ Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.