====== Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel ====== Regel 104 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt weitere schwerwiegende Verfahrensmängel nach Artikel 112a Absatz 2 d). **Regel 104 EPÜ** Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer]]] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer a) entgegen Artikel 116 [-> [[Mündliche Verhandlung]]] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder b) über die [[Beschwerde]] entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel II EPÜ: Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer|Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.