====== Weitere schwerwiegende Verfahrensmaengel ====== **Regel 104 AO EPÜ** Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer]]] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer a) entgegen Artikel 116 [-> [[Mündliche Verhandlung]]] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder b) über die [[Beschwerde]] entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden. ===== siehe auch ===== Regel 104-110 -> [[Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\