====== Weitere einzutragende Angaben ====== Regel 143 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen kann, dass weitere Angaben eingetragen werden. **Regel 143 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden. ===== siehe auch ===== Regel 143 EPÜ -> [[Eintragungen in das Europäische Patentregister]] \\ Beschreibt die Eintragungen in das Europäische Patentregister.