====== Weitere Änderungen ====== Regel 137 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass weitere Änderungen nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden können. **Regel 137 (3) EPÜ** Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPÜ -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.