====== Weiterbehandlungsgebühr ====== **Regel 135 (1) S. 1 EPÜ 2000** Der Antrag auf [[Weiterbehandlung]] nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von __zwei Monaten__ nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. ===== siehe auch ===== * [[Weiterbehandlung]]