====== Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 121 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat. Artikel 121 (1) EPÜ -> [[Möglichkeit der Weiterbehandlung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung zu stellen. Artikel 121 (2) EPÜ -> [[Stattgabe des Antrags bei Erfüllung der Erfordernisse]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Artikel 121 (3) EPÜ -> [[Rechtsfolgen]] \\ Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird. Artikel 121 (4) EPÜ -> [[Ausnahmen von der Weiterbehandlung]] \\ Beschreibt die Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind. ===== siehe auch ===== Siehe hierzu die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I) und die [[http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/html/anc_reg/de/ap_vi_l13_82.htm|Rechtsauskunft Nr. 13/82]]. EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.