====== Weiterbehandlung anhängiger Patentanmeldungen ====== Artikel 175 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Weiterbehandlung anhängiger europäischer Patentanmeldungen bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. **Artikel 175 (2) EPÜ** Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre. ===== siehe auch ===== Artikel 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.