====== Weiterbehandlung anhängiger Patentanmeldungen ====== Artikel 175 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Weiterbehandlung anhängiger europäischer Patentanmeldungen bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. **Artikel 175 (2) EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses [[epü|Übereinkommens]] zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre. ===== siehe auch ===== Artikel 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.