====== Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren ====== Artikel 175 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. **Artikel 175 (3) EPÜ** Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.