====== Weiterbehandlung ====== Regel 135 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Weiterbehandlung. Regel 135 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Weiterbehandlung]] \\ Der Antrag auf Weiterbehandlung ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Regel 135 (2) EPÜ -> [[Von der Weiterbehandlung ausgeschlossene Fristen]] \\ Von der Weiterbehandlung sind bestimmte Fristen ausgeschlossen. Regel 135 (3) EPÜ -> [[Antragsentscheidung]] \\ Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel V EPÜ: Fristen|Fristen]] \\ Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen.