====== Weisungsfreiheit ====== Artikel 23 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Kammern bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen sind. **Artikel 23 (3) EPÜ** Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen. ===== siehe auch ===== Artikel 23 EPÜ -> [[Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern]] \\ Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.