====== Wahl des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten ====== Artikel 27 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. **Artikel 27 (1) EPÜ** Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist. ===== siehe auch ===== Artikel 27 EPÜ -> [[Vorsitz]] \\ Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.