====== Vorsitz ====== **Artikel 27 (1) EPÜ 2000** Der [[Verwaltungsrat]] wählt aus den Vertretern der [[Vertragsstaaten]] und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist. **Artikel 27 (2) EPÜ 2000** Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 26-36 EPÜ -> [[Der Verwaltungsrat]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\