====== Vorsitz ====== Artikel 27 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats. Artikel 27 (1) EPÜ -> [[Wahl des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. Artikel 27 (2) EPÜ -> [[Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten]] \\ Beschreibt, dass die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten drei Jahre beträgt und Wiederwahl zulässig ist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.