====== Vorschuss auf die Kosten ====== Regel 122 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen kann. **Regel 122 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird. ===== siehe auch ===== Regel 122 EPÜ -> [[Kosten der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.