====== Vorschüsse ====== **Artikel 41 (1) EPÜ 2000** Die [[Vertragsstaaten]] gewähren der [[Europäische patentorganisation|Organisation]] auf Antrag des [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom [[Verwaltungsrat]] festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. **Artikel 41 (2) EPÜ 2000** Artikel 39 Absätze 3 und 4 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\