====== Vorschüsse ====== Artikel 41 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation. Artikel 41 (1) EPÜ -> [[Gewährung von Vorschüssen]] \\ Erklärt, dass die Vertragsstaaten der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge gewähren. Artikel 41 (2) EPÜ -> [[Anwendung der Artikel 39 Absätze 3 und 4]] \\ Beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.