====== Vorschriftsmäßige nationale Anmeldung ====== Artikel 87 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) definiert, was unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zu verstehen ist. **Artikel 87 (3) EPÜ** Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. ===== siehe auch ===== Artikel 87 EPÜ -> [[Prioritätsrecht]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.