====== Vorschriften über das laufende Konto (VLK) ====== Die Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regeln die Verfahren und Anforderungen für die Eröffnung, Führung und Auflösung eines [[laufendes Konto|laufenden Kontos]] beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA). Diese Vorschriften dienen der Verwaltung von Gebührenzahlungen, Rückzahlungen und Überweisungen zwischen laufenden Konten. Die VLK betreffen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt sind. Nr. 1 VLK -> [[Allgemeine Bestimmungen zum laufenden Konto]] \\ Das EPA bietet natürlichen und juristischen Personen sowie gleichgestellten Gesellschaften laufende Konten zur Zahlung von Gebühren in Euro an, die am Sitz des EPA in München geführt werden. Nr. 2 VLK -> [[Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt. Nr. 3 VLK -> [[Auffüllungen]] \\ Regelt die Verfahren zur Auffüllung des laufenden Kontos. Nr. 4 VLK -> [[Rückzahlungen vom laufenden Konto]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für Rückzahlungen vom laufenden Konto an den Kontoinhaber. Nr. 5 VLK -> [[Überweisungen zwischen laufenden Konten]] \\ Regelt die Überweisungen von Geldern zwischen laufenden Konten beim Europäischen Patentamt. Nr. 6 VLK -> [[Funktionieren des laufenden Kontos]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Deckung des Kontos, die Überwachung der Kontobewegungen und die Regelungen für inaktive Konten. Nr. 7 VLK -> [[Belastung des laufenden Kontos]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Belastung des laufenden Kontos mit Gebühren, die in Verbindung mit europäischen, PCT-Verfahren und Verfahren betreffend europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das EPA zu entrichten sind. Nr. 8 VLK -> [[Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert werden. Nr. 9 VLK -> [[Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen]] \\ Behandelt die Validierung von Zahlungen, die automatische Zurückweisung von nicht fälligen oder doppelt entrichteten Gebühren und die Rückzahlungen von nicht fälligen Gebühren. Nr. 10 VLK -> [[Zahlungstag]] \\ Definiert den maßgeblichen Zahlungstag und die Möglichkeiten, Abbuchungsaufträge mit späterem Ausführungstermin einzureichen. Nr. 11 VLK -> [[Nichtverfügbarkeit der zulässigen elektronischen Einreichungswege für Abbuchungsaufträge]] \\ Behandelt die Folgen der Nichtverfügbarkeit von zulässigen Einreichungswegen und die Verlängerung von Fristen in solchen Fällen. Nr. 12 VLK -> [[Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde]] \\ Regelt das Verfahren, wie Gebühren durch Abbuchungsaufträge bei der Einreichung europäischer Patentanmeldungen bei einer nationalen Behörde bezahlt werden können. Nr. 13 VLK -> [[Widerruf eines Abbuchungsauftrags]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für den Widerruf von Abbuchungsaufträgen und die notwendigen Mitteilungen. Nr. 14 VLK -> [[Automatisches Abbuchungsverfahren]] \\ Regelt das automatische Abbuchungsverfahren, bei dem Inhaber eines laufenden Kontos das EPA autorisieren können, automatisch Gebühren abzubuchen. Nr. 15 VLK -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Beschreibt die Rückerstattung von Gebühren auf das laufende Konto oder alternative Anweisungen. Nr. 16 VLK -> [[Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]] \\ Regelt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von epi-Mitgliedern durch vom Institut autorisierte Abbuchungsaufträge. 6.9 VLK -> [[Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Online-Gebührenzahlung]] Amtsblatt Juli 2021, A60 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/07/a60/2021-a60.pdf|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Juli 2021 über die Änderung der Vorschriften über das laufende Konto (VLK)]] Amtsblatt März 2021, A26 -> [[https://epo.newsweaver.co.uk/official-journal-germany/1t2j2swqlfyyign8alxk45/external?email=true&a=6&p=59065369&t=31374334|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. März 2021 über die Änderung der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) und von Anhang A.1 zu den VLK – Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA)]] Zusatzpublikation 3, ABl. EPA 2023, 10 -> [[https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2023/etc/se3/p10.html|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 24. April 2023 über die Änderung der Vorschriften über das laufende Konto und ihrer Anhänge im Hinblick auf das Inkrafttreten des Einheitspatentsystems]] ABl. EPA 2024, A81 -> [[https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2024/09/a81.html|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 25. September 2024 über die Änderung der Vorschriften über das laufende Konto und ihrer Anhänge – Änderungen betreffend die Rückzahlung nicht fälliger Jahresgebühren]] ===== siehe auch ===== VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ -> [[Europäisches Patentübereinkommen]] \\ Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.