====== Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter ====== Artikel 134a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern. **Artikel 134a (1) EPÜ** Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über: a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im Folgenden Institut genannt; b) die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung; c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt; d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern. ===== siehe auch ===== Artikel 134a EPÜ -> [[Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]] \\ Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.