====== Vorschriften für besondere Übereinkommen ====== Artikel 142 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente. **Artikel 142 (2) EPÜ** Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils [-> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen]]] anzuwenden. Der neunte Teil des EPÜ [-> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen]]] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. ===== siehe auch ===== Artikel 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]] \\ Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.