====== Vorrang des Einspruchsverfahrens ====== Regel 93 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren. Regel 93 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Beschränkung oder Widerruf während eines Einspruchsverfahrens]] \\ Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Regel 93 (2) EPÜ -> [[Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens]] \\ Stellt ein Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens die Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens ein. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel II EPÜ: Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.