====== Vorrang des Einspruchsverfahrens ====== **Regel 93 (1) AO EPÜ** Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein [[Einspruchsverfahren]] in Bezug auf das Patent anhängig ist. **Regel 93 (2) AO EPÜ** Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein [[europäisches Patent]] ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die [[Prüfungsabteilung]] das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 Satz 1 [-> [[Entscheidung über den Antrag]]] genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet. Regel 90-96 -> [[Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\