====== Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens ====== Artikel 164 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung. **Artikel 164 (2) EPÜ** Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des [[epü|Übereinkommens]] und Vorschriften der [[Ausführungsordnung]] gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor. ===== siehe auch ===== Artikel 164 EPÜ -> [[Ausführungsordnung und Protokolle]] \\ Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.