====== Vorrang der Rückzahlung ====== Artikel 40 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge in vollem Umfang zurückgezahlt sein müssen, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. **Artikel 40 (6) EPÜ** Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege|Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.