====== Vorlage eines Sequenzprotokolls ====== Regel 163 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder aufgefordert wird, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, wenn dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vorliegt. **Regel 163 (3) EPÜ** Liegt dem [[Europäischen Patentamt]] bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 [-> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.