====== Vorlage eines Sequenzprotokolls ====== Regel 163 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder aufgefordert wird, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, wenn dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vorliegt. **Regel 163 (3) EPÜ** Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.