====== Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer ====== Artikel 109 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer, wenn keine Abhilfe erfolgt. **Artikel 109 (2) EPÜ** Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. ===== siehe auch ===== Artikel 109 EPÜ -> [[Abhilfe]] \\ Regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.