====== Vorlage an die Große Beschwerdekammer ====== Artikel 112 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befasst wird. **Artikel 112 (1) EPÜ** Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. Artikel 112 (1) a) EPÜ -> [[Vorlage durch eine Beschwerdekammer]] \\ Artikel 112 (1) b) EPÜ -> [[Vorlage durch den Präsidenten]] \\ ===== siehe auch ===== Artikel 112 EPÜ -> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]] \\ Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.