====== Vorläufiger Schutz ====== Artikel 67 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64 gewährt. **Artikel 67 (1) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64. ===== siehe auch ===== Artikel 67 EPÜ -> [[Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren.