====== Vorläufige Tagesordnung ====== Artikel 29 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wird. **Artikel 29 (5) EPÜ** Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 29 EPÜ -> [[Tagungen]] \\ Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.