====== Vorläufige Haushaltsführung ====== **Artikel 47 (1) EPÜ 2000** Ist zu Beginn eines [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahrs]] der [[Haushaltsplan]] vom [[Verwaltungsrat]] noch nicht festgestellt, so können nach der [[Finanzordnung]] für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. **Artikel 47 (2) EPÜ 2000** Der [[Verwaltungsrat]] kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. **Artikel 47 (3) EPÜ 2000** Die in Artikel 37 b) [-> [[Finanzierung des Haushalts]]] genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] für das vorausgegangene [[Haushaltsjahr]] festgelegt worden sind. **Artikel 47 (4) EPÜ 2000** Jeden Monat zahlen die [[Vertragsstaaten]] einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]] festgelegten Aufbringungsschlüssel [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge|besondere Finanzbeiträge]], sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\