====== Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz ====== Artikel 172 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz. **Artikel 172 (2) EPÜ** Die Konferenz wird vom [[Verwaltungsrat]] vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der [[Vertragsstaaten]] auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des [[epü|Übereinkommens]] bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. ===== siehe auch ===== Artikel 172 EPÜ -> [[Revision]] \\ Regelt die Revision des Übereinkommens.