====== Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz ====== Artikel 172 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz. **Artikel 172 (2) EPÜ** Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. ===== siehe auch ===== Artikel 172 EPÜ -> [[Revision]] \\ Regelt die Revision des Übereinkommens.