====== Vorbereitung der Einspruchsprüfung ====== **Regel 79 (1) EPÜ 2000** Die [[Einspruchsabteilung]] teilt dem [[Patentinhaber]] den [[Einspruch]] mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. **Regel 79 (2) EPÜ 2000** Sind mehrere [[Einspruch|Einsprüche]] eingelegt worden, so teilt die [[Einspruchsabteilung]] gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen [[Einsprechender|Einsprechenden]] mit. **Regel 79 (3) EPÜ 2000** Die [[Einspruchsabteilung]] teilt vom [[Patentinhaber]] eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern. [[patentrecht:einspruchsschrift|Einspruchsschriften]] und Stellungnahmen wird das [[Europäisches Patentamt|EPA]] den übrigen Beteiligten weiterhin zusammen mit den angeführten Dokumenten zu Informationszwecken übermitteln, Kopien von Patentdokumenten wird es in Zukunft allerdings nicht mehr automatisch mitsenden. Die am Einspruchsverfahren Beteiligten müssen sich also darauf einstellen, dass Patentdokumente nur auf Antrag kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Alle Dokumente können aber über den Online-Dienst "[[Register Plus]]" unter eingesehen werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2009 über die Übermittlung von Stellungnahmen der Beteiligten an die übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren zu Informationszwecken - Amtsblatt EPA 2009, 434)) Für den Fall einer mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten empfohlen, vor der Verhandlung anhand der elektronischen Akte in "[[Register Plus]]" zu überprüfen, ob ihnen alle maßgeblichen Dokumente vorliegen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2009 über die Übermittlung von Stellungnahmen der Beteiligten an die übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren zu Informationszwecken - Amtsblatt EPA 2009, 434)) **Regel 79 (4) EPÜ 2000** Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 [-> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]]] kann die [[Einspruchsabteilung]] von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen. ===== siehe auch ===== Regel 75-89 -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\