====== Vorbereitung der Einspruchsprüfung ====== Regel 79 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung. Regel 79 (1) EPÜ -> [[Mitteilung des Einspruchs an den Patentinhaber]] \\ Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Regel 79 (2) EPÜ -> [[Mitteilung der Einsprüche an die übrigen Einsprechenden]] \\ Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit. Regel 79 (3) EPÜ -> [[Mitteilung von Stellungnahmen und Änderungen]] \\ Vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt. Regel 79 (4) EPÜ -> [[Beitritt nach Artikel 105]] \\ Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.