====== Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde ====== Artikel 13 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen. **Artikel 13 (2) EPÜ** Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPÜ -> [[Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts]] \\ Beschreibt die Regelung von Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts.