====== Voraussetzungen für die Patentierbarkeit ======
Artikel 52 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
**Artikel 52 (1) EPÜ**
Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
===== siehe auch =====
Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
====== Voraussetzungen für die Patentierbarkeit ======
Artikel 52 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
**Artikel 52 (1) EPÜ**
Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
===== siehe auch =====
Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.