====== Voraussetzungen für die Patentierbarkeit ====== Artikel 52 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. **Artikel 52 (1) EPÜ** Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. ===== siehe auch ===== Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen. ====== Voraussetzungen für die Patentierbarkeit ====== Artikel 52 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. **Artikel 52 (1) EPÜ** Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. ===== siehe auch ===== Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.