====== Voraussetzungen für die Eintragung als zugelassener Vertreter ====== Artikel 134 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter. **Artikel 134 (2) EPÜ** Jede natürliche Person, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat, kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.