====== Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen ====== Regel 136 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass von der Wiedereinsetzung alle Fristen ausgeschlossen sind, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann. **Regel 136 (3) EPÜ** Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. ===== siehe auch ===== Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung.