====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ====== Regel 144 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile. **Regel 144 EPÜ** Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 [-> [[Akteneinsicht]]] folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der [[Beschwerdekammern]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]]; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; c) die [[Erfindernennung]], wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 [-> [[Bekanntmachung der Erfindernennung]]] auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden; d) andere Schriftstücke, die vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäische Patent]] zu unterrichten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel IX EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit|Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.