====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ====== **Regel 144 AO EPÜ** Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 [-> [[Akteneinsicht]]] folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der [[Beschwerdekammern]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]]; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; c) die [[Erfindernennung]], wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 [-> [[Bekanntmachung der Erfindernennung]]] auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden; d) andere Schriftstücke, die vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäische Patent]] zu unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ====== Regel 144 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile. **Regel 144 EPÜ** Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden; d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.