====== Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise ======
**Artikel 3 (1) GebO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] setzt die in der [[Ausführungsordnung]] genannten [[Verwaltungsgebühren]] und, soweit erforderlich, die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 [-> [[Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren]]] genannte Amtshandlungen des Amts fest.
**Artikel 3 (2) GebO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 93 [-> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]]], 98 [-> [[Veröffentlichung der europäischen Patentschrift]]], 103 [-> [[Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift]]] und 129 [-> [[Regelmäßige Veröffentlichungen]]] des [[epü|Übereinkommens]] genannten Veröffentlichungen fest.
**Artikel 3 (3) GebO EPÜ**
Die in Artikel 2 [-> [[Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren]]] vorgesehenen und die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen werden im [[Amtsblatt]] und auf der Website des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] veröffentlicht.
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]