====== Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen ====== Regel 132 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen. Regel 132 (1) EPÜ -> [[Bestimmung der Frist]] \\ Das Europäische Patentamt bestimmt die Frist, wenn das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung auf eine "zu bestimmende Frist" Bezug nimmt. Regel 132 (2) EPÜ -> [[Dauer der Frist]] \\ Die vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist beträgt nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate, kann aber in besonderen Fällen verlängert werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel V EPÜ: Fristen|Fristen]] \\ Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen.