====== Vom europäischen Patentamt bestimmte Fristen ======
**Regel 132 (1) AO EPÜ**
Nimmt das [[EPÜ|Übereinkommen]] oder diese [[Ausführungsordnung]] auf eine "zu bestimmende Frist" Bezug, so wird diese Frist vom [[Europäischen Patentamt]] bestimmt.
**Regel 132 (2) AO EPÜ**
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom [[Europäischen Patentamt]] bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Regel 131-136 -> [[Fristen]] \\
===== siehe auch =====
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen ======
Regel 132 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.
Regel 132 (1) EPÜ -> [[Bestimmung der Frist]] \\
Das Europäische Patentamt bestimmt die Frist, wenn das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung auf eine "zu bestimmende Frist" Bezug nimmt.
Regel 132 (2) EPÜ -> [[Dauer der Frist]] \\
Die vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist beträgt nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate, kann aber in besonderen Fällen verlängert werden.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.