====== Vollstreckung der Kostenentscheidung ====== Artikel 104 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten in jedem Vertragsstaat wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts behandelt werden. **Artikel 104 (3) EPÜ** Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dem die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen. ===== siehe auch ===== Artikel 104 EPÜ -> [[Kosten]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.