====== Vollständige Rückzahlung ====== Regel 103 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückgezahlt wird, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird. **Regel 103 (1) EPÜ** Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.