====== Vollständige Rückzahlung ====== Regel 103 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückgezahlt wird, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird. **Regel 103 (1) EPÜ** Die [[Beschwerdegebühr]] wird zurückgezahlt, wenn a) der [[Beschwerde]] abgeholfen oder ihr durch die [[Beschwerdekammer]] stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder b) die Beschwerde vor Einreichung der [[Beschwerdebegründung]] und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde "durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird".((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04)) In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung unzweideutig ergibt, dass unter "Stattgabe" zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers "folgt", mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04)) ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.