====== Vollmacht und Tod des Vollmachtgebers ====== Regel 152 (9) EPÜ bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch erlischt, sofern nichts anderes festgelegt ist. **Regel 152 (9) EPÜ** Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem [[Europäischen Patentamt]] nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.