====== Vollmacht ====== Regel 152 EPÜ regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch [[Vertreter]] vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]]. Regel 152 (1) EPÜ -> [[Bestimmung der Fälle für die Einreichung einer Vollmacht]] \\ Bestimmt, in welchen Fällen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen. Regel 152 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Nachreichung der Vollmacht]] \\ Verlangt vom Europäischen Patentamt, Vertreter zur Nachreichung einer fehlenden Vollmacht innerhalb einer Frist aufzufordern. Regel 152 (3) EPÜ -> [[Fristsetzung bei Nichterfüllung von Artikel 133 Absatz 2]] \\ Setzt dieselbe Frist für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht, falls die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Regel 152 (4) EPÜ -> [[Allgemeine Vollmachten]] \\ Erlaubt die Einreichung allgemeiner Vollmachten, die zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten berechtigen. Regel 152 (5) EPÜ -> [[Form und Inhalt der Vollmacht]] \\ Ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Form und den Inhalt der Vollmachten festzulegen. Regel 152 (6) EPÜ -> [[Folgen bei verspäteter Einreichung der Vollmacht]] \\ Stellt fest, dass Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt gelten, wenn die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht wird. Regel 152 (7) EPÜ -> [[Widerruf der Vollmacht]] \\ Stellt klar, dass die Regelungen für die Einreichung von Vollmachten auch für deren Widerruf gelten. Regel 152 (8) EPÜ -> [[Erlöschen der Vollmacht]] \\ Legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt wird. Regel 152 (9) EPÜ -> [[Vollmacht und Tod des Vollmachtgebers]] \\ Bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch erlischt, sofern nichts anderes festgelegt ist. Regel 152 (10) EPÜ -> [[Mehrere Vertreter]] \\ Erlaubt mehreren bestellten Vertretern, sowohl gemeinsam als auch einzeln zu handeln, unabhängig von abweichenden Bestimmungen. Regel 152 (11) EPÜ -> [[Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern]] \\ Erklärt, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern für jeden Vertreter gilt, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. ABl. EPA 2024, A75 -> [[Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten]] \\ Regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt. ABl. EPA 2024, A76 -> [[Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz. ===== siehe auch ===== Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ -> [[ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. ====== Vollmacht ====== Regel 152 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Vollmacht. Regel 152 (1) EPÜ -> [[Einreichung der Vollmacht]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. Regel 152 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Einreichung der Vollmacht]] \\ Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Regel 152 (3) EPÜ -> [[Fristsetzung bei fehlender Vertretung]] \\ Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. Regel 152 (4) EPÜ -> [[Allgemeine Vollmachten]] \\ Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Regel 152 (5) EPÜ -> [[Form und Inhalt der Vollmacht]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt einer Vollmacht bestimmen. Regel 152 (6) EPÜ -> [[Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung]] \\ Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt. Regel 152 (7) EPÜ -> [[Widerruf von Vollmachten]] \\ Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden. Regel 152 (8) EPÜ -> [[Erlöschen der Vollmacht]] \\ Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist. Regel 152 (9) EPÜ -> [[Fortbestand der Vollmacht]] \\ Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Regel 152 (10) EPÜ -> [[Handeln mehrerer Vertreter]] \\ Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. Regel 152 (11) EPÜ -> [[Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern]] \\ Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.