====== Vollmacht ====== **Regel 152 (1) AO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem [[Europäischen Patentamt]] eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. **Regel 152 (2) AO EPÜ** Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das [[Europäische Patentamt]] auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäische Patente]] erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. **Regel 152 (3) AO EPÜ** Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. ((Siehe Beschluß des Präsidenten des EPA vom 19.07.1991 über die Einreichung von Vollmachten (ABl. EPA 1991, 489))) ==== Allgemeine Vollmachten ==== **Regel 152 (4) AO EPÜ** Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden. ==== Form und Inhalt der Vollmacht ===== **Regel 152 (5) AO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann Form und Inhalt a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] betrifft, und b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen. **Regel 152 (6) AO EPÜ** Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem [[EPÜ|Übereinkommen]] vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] als nicht erfolgt. ==== Widerruf der Vollmacht ==== **Regel 152 (7) AO EPÜ** Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden. ==== Erlöschen der Vollmacht ==== **Regel 152 (8) AO EPÜ** Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem [[Europäischen Patentamt]] angezeigt worden ist. **Regel 152 (9) AO EPÜ** Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem [[Europäischen Patentamt]] nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. ==== Mehrere Vertreter ==== **Regel 152 (10) AO EPÜ** Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. **Regel 152 (11) AO EPÜ** Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist. ((Siehe hierzu die Mitteilung in ABl. EPA 1979, 92)) Regel 151-154 -> [[Vertretung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\