====== Vizepräsidenten ====== **Artikel 10 (3) EPÜ 2000** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident]] wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom [[Verwaltungsrat]] festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten. Artikel 10 (1) EPÜ 2000 -> [[Präsident des Europäischen Patentamts]] \\ Artikel 10 (2) EPÜ 2000 -> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]] Der Präsident wird von mehreren [[Vizepräsidenten]] unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\