====== Verzinsung und Rückzahlung besonderer Finanzbeiträge ====== Artikel 40 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die besonderen Finanzbeiträge mit Zinsen zu einem einheitlichen Satz zurückgezahlt werden und die Rückzahlungen nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt werden. **Artikel 40 (5) EPÜ** Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.