====== Verzinsung bei verspäteter Zahlung ====== Artikel 39 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der ausstehende Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen ist. **Artikel 39 (4) EPÜ** Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. ===== siehe auch ===== Artikel 39 EPÜ -> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]] \\ Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.